Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 – L 10 R 3055/08Zitiert von 1
- BSG, 24.11.2022 – B 5 R 146/22 BSozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügte Verkennung des Rechtsmittel- bzw StreitgegenstandsZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 – L 10 R 2684/07Zitiert von 6
- LSG Hessen, 12.07.2021 – L 5 R 289/19Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- SG Fulda, 15.10.2019 – S 3 R 85/18
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2024 – L 2 R 329/22
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 13/23 R(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)
- BSG, 26.08.2022 – B 5 R 130/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null in einer spezifischen FallgestaltungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/37#abs-1 (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/37#abs-2 (2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/37#abs-3 (3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/37#abs-4 (4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/37#abs-5 (5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/37#abs-6 (6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.